Corona und die Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter passen sich an

Corona Virus – Pixabay (Vektor Kunst)

Die Coronakrise trifft natürlich auch auf die Jobcenter und Arbeitsagenturen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zügig reagiert, in dem sie seit spätestens 17. März 2020 ihre Jobcenter und Arbeitsagenturen Türen geschlossen halten. Dieses gilt nicht für Notfälle. Weiterhin hat die Bundesagentur für Arbeit zugesagt, dass finanzielle Angelegenheiten oberste Priorität haben. Keiner soll durch die Schließung finanzielle Nachteile haben.

Auf diesen Punkt geht die Bundesagentur für Arbeit auch nochmals in einer Weisung SGB II vom 17. März 2020 ein:

„Die Gewährleistung existenzsichernder Leistungen in Zeiten der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs in den gemeinsamen Einrichtungen (gE) hat höchste Priorität. Die vorhandenen Möglichkeiten sind so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden.“

Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu weitere Regelungen in den Jobcenter (ohne Optionskommunen) als Weisung erlassen. Dazu gehören folgende 12 Punkte:

  • Die Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Kundeninnen und Kunden
  • Erstantragstellung
  • Weiterbewilligungsantrag
  • Notlagen / „Barauszahlung“
  • Obdachlose
  • Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)
  • Rechtsfolgen einer Quarantäne
  • Minderungen
  • Aktivierende Leistungen
  • Belastungsausgleich
  • Geltungsdauer
  • Verlängerung des Bewilligungsabschnittes

Die Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Kundeninnen und Kunden

Erwerbslosen sollen Fragen und Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt klären können. Dadurch werden die formalen Anforderungen an die Antragstellung und Übersendung von Nachweisen gelockert. Die Jobcenter sind aufgefordert die Öffentlichkeit darüber aktiv und wiederkehrend zu informieren.

Erstantragstellung

Die Antragstellung ist an keine Form gebunden. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt: „Es besteht daher die Möglicheit der postalischen, mündlichen, telefonischen als auch der Antragstellung per E-Mail. Auch der Einwurf in den Hausbriefkasten der gE ist möglich.“ Bisherige Fristen werden in Zukunft großzügiger gestaltet. Weiterhin weist die Bundesagentur für Arbeit daraufhin: „Lassen sich die Mitwirkungshandlungen aus wichtigen Gründen – wie dies bei Quarantäne oder der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs der Fall ist – nicht realisieren, können Entscheidungen vorläufig getroffen werden (§ 41a SGB II).“ Das sei zu nutzen.

Weiterbewilligungsantrag

Ein notwendiger Weiterbewilligungsantrag wird entsprechen einer Erstantragstellung bezüglich Fristen o.ä. bearbeitet.

Notlagen / „Barauszahlung“

„Zur Vermeidung von Notlagen sind Barauszahlungen an Kundinnen und Kunden, die über keine Bankverbindung verfügen, weiterhin zu gewährleisten.“

Obdachlose

Ansprechpartner*innen, wie in den Obdachlosenunterkünften der Diakonie, Vertrauenspersonen o.ä. sind über den Zeitpunkt der Geldausgabe einzubinden.

Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)

Eine Ortsabwesenheit kann auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Ein Anspruch auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II besteht auch dann weiter, wenn „Kundinnen und Kunden an der Ausreise aus dem Urlaubsland oder der Urlaubsregion (z.B. wegen Quarantäne) gehindert oder so schwer erkrankt sind, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und aufgrund dieser eine Heimreise unmöglich ist. Der Nachweis erfolgt formlos.

Rechtsfolgen einer Quarantäne

Es erfolgt kein Leistungsausschluss, wenn jemand am COVID-19 erkrankt ist.

Minderungen

„Die Regelungen zu den Minderungen bei Sanktionen werden zur Reduzierung des Kundenverkehrs in den gE ausgesetzt. Das Meldeverfahren findet nicht statt.“

Aktivierende Leistungen

Trainingsmaßnahmen (arbeitsmarktpolitische Maßnahmen) werden mindestens für 14 Tage ausgesetzt. Hier gelten jedoch auch die Allgemeinverfügungen der jeweiligen Bundesländer. Ein Beginn neuer Maßnahmen wird für den gleichen Zeitraum verschoben. Sollten trotzdem Maßnahmen stattfinden, haben die Erwerblosen die Möglichkeit eine Abmeldung beim Kursträger zu beantragen. Es wird keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefordert. Quarantäne, Schließung Kita/Kiga, Schule, Pflege von Angehörigen usw. gelten als wichtiger Grund. Rechtsfolgen treten nicht ein, da die Maßnahmen vorübergehend unzumutbar sind.

Belastungsausgleich

Siehe angehängte Weisung.

Geltungsdauer

„Diese Weisung gelten solange, bis die normale Arbeitsfähigkeit der betroffenen Jobcenter (gE) wieder hergestellt ist.“

Verlängerung des Bewilligungsabschnittes

„Die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale) prüft derzeit, ob eine Verlängerung der Bewilligungsabschnitten von zentrale Seite automatisiert vorgenommen werden kann.“



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