Dürfen Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung als Einstellungsvoraussetzung verlangen?

Corona Virus
Corona Virus – Pixabay (Vektor Kunst)

Immer wieder tritt die Frage auf, ob Arbeitgeber:innen eine Corona-Schutzimpfung als Einstellungsvoraussetzung verlangen dürfen. Dieser Frage bin ich nachgegangen und habe inzwischen eine Auskunft erhalten. Auch die Bundesagentur für Arbeit ist damit konfrontiert, dass Arbeitgeber:innen vermehrt in ihren Stellenangeboten eine Corona-Schutzimpfung bzw. die Bereitschaft dazu als Einstellungsvoraussetzung angeben. Die Bundesagentur für Arbeit stellt fest, dass aufgrund der Neuartigkeit der Thematik aktuell noch nicht auf Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Trotzdem betrachtet sie es rechtlich und differenziert in folgenden Fällen:

  • Gesetzliche Impfpflicht: Bei der Masernimpfung besteht beispielsweise eine gesetzliche Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen, vgl. § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für Masern wäre eine Impfung in bestimmten Berufsgruppen daher ein zulässiges Einstellungskriterium.
  • Bei Corona gibt es keine gesetzliche Impfpflicht nach § 23 IfSG. Somit wäre es ein unzulässiges Einstellungskriterium. Die Impfbereitschaft kann jedoch in das Stellenangebot aufgenommen werden. Inwieweit ein möglicher Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz  (AGG) besteht, wenn ein:e Bewerber:in abgelehnt wird, kann noch nicht abschließend geklärt werden, da die Impfbereitschaft derzeit kein Tatbestand ist, der eindeutig vom AGG umfasst wird, so die BA weiter. 
  • Anders sieht es aus, wenn es sich um Krankenhäuser, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Zahnarzt-/Arztpraxen geht (§ 23 IfSG) handelt. In diesem Fall darf die Bundesagentur für Arbeit pauschal keine Vermittlung ablehnen.

Was ist nun die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit? Diese hat zu prüfen, ob es sich bei den Stellenangeboten um ein Angebot in einem Krankenhaus, in einer Tagesklinik oder ähnliches handelt. Wenn ja, kann das Einstellungskriterium einer Corona-Schutzimpfung bzw. die Bereitschaft dazu erfasst werden. Allerdings sollte von den Begriffen wie „Impfpflicht“, „Impfzwang“ oder Umschreibungen verzichtet werden.  „Impfbereitschaft“ ist aber erwünscht. 

Bei den persönlichen Bewerber:innendaten im internen System der „Kunden“ im Jobcenter oder in der Agentur für Arbeit ist der Impfstatus bzw. deren Impfbereitschaft nicht vorgesehen. 



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