Hebelt die Bundesagentur für Arbeit Bundesverfassungsurteile aus?

Bundesagentur für Arbeit Bild: privat

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Einleitung

Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) für die Bezieher von Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, stellt als Grundprinzip das Fördern und Fordern dar. Leistungsberechtigte des Arbeitslosengeldes II sollen somit individuell gefördert und unterstützt werden. Die Forderung besteht darin, dass die Erwerbslosen alle Möglichkeiten nutzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder noch besser zu beenden. Das große Ziel ist die Vermeidung des Geldbezuges durch den Staat für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Als erwerbsfähig gelten alle Menschen die drei Stunden und mehr pro Tag arbeiten können. Alle anderen gelten als nichterwerbsfähig und werden somit dem Grundsicherungsamt (früher Sozialamt) zugewiesen. Mit dem SGB II werden die Leistungsberechtigten zur aktiven Mitarbeit an allen erforderlichen Maßnahmen zur Eingliederung verpflichtet. Das regelt die unter anderem die Eingliederungsvereinbarung, welche mit dem Bezieher und der Arbeitsvermittlung verpflichtend, nach Weisung der Bundesagentur für Arbeit, verfasst wird. Weiterhin hat das SGB II präventiv die Aufgabe, mögliches Fehlverhalten der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden zu vermeiden, um keine Reduzierung ihrer Geldleistungen (Sanktion) herbei zu führen.

Auch Sozialhilfeempfänger werden sanktioniert

So gilt, dass Sanktionstatbestände nicht nur vorliegen, wenn eben die Erwerbslosen und Erwerbsuchenden ihre geforderte Mitwirkung verweigern, sondern auch, wenn das Verhalten derer zu Lasten der Steuerzahler geht. Dieses wird angenommen, wenn der Erwerbslose zum Beispiel unregelmäßig zu einer Maßnahme geht und aufgrund dessen rausgeworfen wird. Oder er eine schlecht bezahlte Arbeit, wie Zeit- oder Leiharbeit ablehnt. Auch das Nichterscheinen zu einem Meldetermin zählt darunter.

Erstaunlich ist jedoch, dass auch Fehlverhalten von nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern gekürzt werden kann.

Erzieherische Maßnahmen für Hartzer

Die Paragraphen 31 und 32 des SGB II geben die Sanktionsregeln wider. Der Charakter der Sanktion wird jedoch von Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht als Strafe im strafrechtlichen Sinne gesehen. Auch wird es nicht „verurteilt“. Stattdessen wird die sanktionierte Person (Sprachregelung der BA) pauschaliert und durch die finanziellen Folgen (also Essensentzug, Entzug von materiellen alltäglichen Dingen u.a. Strom – Anm. der Redaktion) an ihrer Schuld beteiligt. Die BA spricht hier von erzieherischen Maßnahmen. Maßnahmen für VOLLJÄHRIGE Menschen! Eine entmündigende Aussage über Menschen, die Lebens- und Berufserfahrungen, Schicksale, Können, eigene Kinder und vieles Mehr mitbringen. Und sie fordert damit auf, dass die Betroffenen zukünftig ihren Pflichten nachzukommen haben. „Und tust du dieses nicht, wirst du bestraft, du boeser Mensch.“

Die Grundlage gibt das SGB X

Wer vollzieht nun die Sanktion?

Laut der BA steht den Jobcentern KEIN direktes Ermessen darüber zu, ob eine Sanktion eintritt oder nicht. Stattdessen müssen die Jobcenter nun nach dem sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz nach §20 ff SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) feststellen, ob überhaupt ein Tatbestand vorliegt. Sozusagen eine bewusste Schuld oder Vergehen des Leistungsberechtigten. Demnach haben die Sachbearbeiter der Jobcenter keinen Spielraum auf geschäftspolitische Absichten oder gar sozialpolitische Auffassungen. Nun stellt sich die Frage was unter geschäfts- oder sozialpolitische Absichten und Auffassungen zu verstehen ist. Der Jobcentermitarbeiter darf nicht denken, darf nicht kritisch sein und muss nach Recht und Gut sanktionieren. Und somit stellt sich die Frage, wer doktriniert die Sanktionen? Wer gibt sie aus? Sind es nicht die Handlungs- und Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit? Und nun, ganz neu, das SGB X.

Die Schuld wird weiter gegeben. Die Schuldigen: das Parlament. Und als ausführende Behörde ist die BA an diese Weisungen gebunden.

Fazit: auf den Eintritt der Sanktion darf nicht verzichtet werden, wenn der Tatbestand nach Prüfung, festgestellt wurde. Und nach dem Untersuchungsgrundsatz (SGB X) muss das Jobcenter dem Sachverhalt auf den Grund gehen und ermitteln. Und der „Schuldige“ muss die Beweislast für das Gegenteil erbringen. Allerdings müssen die Jobcenter behilflich sein, wenn es um die Beweisführung geht.

Somit darf eine Sanktion erst nach genauer Prüfung aller Vorwürfe von Seiten der Jobcentermitarbeiter durchgeführt werden.

Soziales Empfinden – verboten

Das soziale Empfinden durch die Mitarbeiter soll nicht berührt werden, da die Entscheidung für oder gegen eine Sanktion sich nur an der Rechtslage orientiert. Weiterhin wird explizit darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsvereinbarung so gestaltet ist, dass sie rechtlichen Bestand hat und von Seiten der Erwerbslosen zu erfüllen ist. Realistisch, individuell und auf den Kunden nach seinen Stärken verfasst – im Dialog mit der Arbeitsvermittlung.

Was ist jedoch mit den verfassungsrechtlichen Bedenken? Verfassungsrechtliche Bedenken aufgrund der Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen Pflichtverletzung bezogen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010 ( 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) gibt es nicht und werden zur Seite geschoben. Stattdessen die Herleitung, das lediglich eine erhöhte Warnfunktion der Rechtsfolgebelehrung im Bereich der Grundsicherung durch das Bundessozialgericht (BSG) nach seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2010 (B 14 AS 92/09 R) besteht. Für die Arbeitsvermittlung heißt dieses, noch mehr auf die rechtliche Beständigkeit der Eingliederungsvereinbarung zu achten, damit diese vor Gericht nicht zerrupft wird.

Zusammenfassung:

Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Karlsruhe aus dem Jahr 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) wird erneut mit Füßen getreten und mehr als ignoriert. Zur Begründung dient ein Urteil des BVerfG vom 7. Juli 2010 (1 BvR 2556/09), welches besagt, das die Verfassung die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen nicht leisten muss. Die Menschenwürde nach GG (Grundgesetz) Art. 1 Abs. 1 in Verbindung des demokratischen und sozialen Bundesstaat nach GG Art. 20 Abs. 1 greife nur dann, wenn keine Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum zur Verfügung steht. Also, wenn der Mensch seine Existenz nicht durch Arbeit, eigenem Vermögen oder finanzielle Hilfe durch Dritte aufrecht erhalten kann.

Umkehrschluss: Der Mensch ist nur dann Mensch, wenn er verhungert unter der Brücke ausgerottet ist.

So erklärt das Urteil durch das Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2010 jedoch grundsätzlich jegliche Form von finanziellen Sanktionen für rechtswidrig. Sie beziehen sich dabei auf Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Demnach sichern diese Artikel nach dem GG jedem Hilfebedürftigen materielle Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für den Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (Randziffer 135). Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar. Weiterhin schreibt die Randziffer 137 des BVerfG-Urteils, das der gesetzliche Leistungsanspruch so ausgestaltet sein muss, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Das Existenzminimum darf niemals unterschritten werden. Hier sind die Zahlungen des derzeitigen Regelsatzes (als Beispiel: 1 Person 382 Euro), die Kosten der Unterkunft (KdU – Mietkosten) und weitere Leistungen (Krankenversicherung, Heizung) eingeschlossen. Der Staat muss die Übernahme dieser Kosten garantieren (Randziffer 134, 148).

Siehe auch Kommentar zu: Hebelt die Bundesagentur für Arbeit Bundesverfassungsurteile aus?

Infos / Quellen: 

Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010

Grundgesetz Art. 1 Abs. 1 – Die Würde des Menschen ist unantastbar

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Sanktionen“ durch DIE LINKEN

Bundesagentur für Arbeit



Kategorien:Arbeitsmarktpolitik, Bundesagentur für Arbeit

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1 Antwort

  1. In der Begründung zur Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde vom 07.06.2010, auf welche die Arbeitsagentur sich anscheinend bei der verfassungsrechtlichen Begründung von Sanktionen zu berufen scheint, geht es doch um etwas ganz anderes.

    Zwar heißt es dort in Abs. 13

    „Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen.“

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100707_1bvr255609.html

    Wenn man über den Satz hinausliest, steht dort aber:

    „Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird“

    Der zitierte Satz (… gebietet nicht …) bezieht sich also auf eine Situation, in der eine Frau Verfassungsbeschwerde eingelegen wollte, weil ihr Ausbildungsförderung und Kindergeld auf ALGII angerechnet wurden.

    Diese Beschwerde haben die Richter mit dem im Artikel zitierten Satz zurückgewiesen. Diese Aussage, ebenso wie die ganze Begründung, haben NICHTS mit Sanktionen, oder dem Existenzminimum zu tun.

    Dass die Arbeitsagentur auf solche kruden juristischen Verdrehungen zurückgreifen muss, um ihren gnadenlosen Sanktionskrieg gegen die verletzlichste Gruppe der Bevölkerung zu rechtfertigen, zeigt meiner Ansicht nach, dass die Behörde genau weiß, dass sie auf ganz dünnem Eis steht.

    Und darunter ist kein liebliches Flüsslein, sondern ein ziemlich dunkler Abgrund.

    • Sehr gut heraus gelesen! Danke!

    • Mit einer Anwältin habe ich mal das Thema diskutiert, wieso ein höheres Urteil durch ein niedrigeres Urteil soz. aufgehoben werden kann. Das liegt wohl u.a. daran, dass sich die Urteile, wie von Ihnen auch erwähnt, auf eine bestimmte Klage stützt. Und hier sehe ich durchaus ein Problem – insbesondere in der Umsetzung des Bundesverfassungsurteil …

      • @altonabloggt 20. Februar 2013 um 10:37

        Vermutlich gibt es in einer richterlichen Begründung immer fallbezogene UND allgemeingültige Aspekte. So wohl auch bei der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde vom 07.06.2010.

        Der Fehler der Arbeitsagentur liegt aber nicht in der Verallgemeinerung, sondern in einer Fehlinterpretation:

        Wenn es in besagter Begründung heißt:

        „Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen.“,

        interpretiert die Arbeitsagentur hier fälschlicherweise „Voraussetzungen“ als „Wohlverhalten“. Die „Voraussetzung“ wäre also im Wunschdenken der Agentur, die Unterwerfung des Arbeitslosen unter die vom Jobcenter auferlegten Verhaltensrichtlinien. Der zitierte Satz würde somit die Sanktion als Instrument zur Erziehung und Verhaltenskontrolle rechtfertigen. Der (arbeitslose) Bürger als Untertan.

        Von dergleichen Dingen ist in der Begründung aber nicht die Rede. Dadurch wird ein einzelner Satz aus dem Zusammenhang gerissen und fehlinterpretiert.

        Im Kontext wird ersichtlich, dass die Richter damit zum Ausdruck bringen, dass Leistungen abhängig von der finanziellen Situation des Antragstellers sein müssen. Mit „Voraussetzungen“ sind hier die finanzielle Bedürftigkeit und sonstigen Leistungsbezüge des Antragstellers gemeint. Bereits im nächsten Satz stellen die Richter diesen Zusammenhang klar heraus.

        http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100707_1bvr255609.html

        Zusätzliche Leistungsbezüge wie Bafög oder Kindergeld, sind also prinzipiell anrechenbar.

        Das ist die allgemeine Aussage, auf die sich der oben zitierte Satz („… bedarfsunabhängig, voraussetzungslosen …“) bezieht. Wer hier in „Voraussetzungen“, etwas anderes hineindeutet, unterliegt einer Fehlinterpretation.

        Und was die Urteile zum Hartz-IV-Regelsatz, und zum Asylbewerberleistungsgesetz angeht, so haben die Richter dort meiner Ansicht nach Aussagen zum Existenzminimum gemacht, deren Bedeutung über das konkrete Urteil hinausweist, und die darauf hindeuten, dass eine richterliche Überprüfung den Sanktionsparagraphen und die Praxis der Jobcenter als verfassungswidrig einstufen würde.

        Aber das ist natürlich meine persönliche Meinung, auch wenn ich damit in guter Gesellschaft bin, und ich hoffe, dass wir aus Karlsruhe bald Klarheit darüber bekommen.

        Ich frage mich nur, ob die Beteiligten dann in der Lage sein werden, die Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen, und die Scham zu empfinden, zu der ihnen bis jetzt anscheinend der Zugang fehlt.

        Vermutlich nicht.

  2. Die Beibehaltung der Sanktionspraxis oder ihre weitere Verschärfung, nachdem jemand eine Lücke gefunden und bei einem Gericht Erfolg hatte, machen allerdings die Vorschläge von Herrn Einsiedler bezüglich Qualität und Nachhaltigkeit im „Kunden“-Interesse zur Farce.
    Das wird dann wieder ein mediales Großereignis sein, bei dem doch nur ein Ballon mit heißer Luft gefeiert wird.

  3. Grundlage für ein weiterbestehen der Agentur für Arbeit, mit allen untergeordneten Stellen, dürfte ohnehin nur mit einer rigorosen Durchsetzung der Sanktionsvorgaben möglich sein. Ohne diese Sanktionen, hätten wir praktisch ein Bedingungsloses Grundeinkommen in Deutschland. Ohne Sanktionen, wurde kaum noch jemand zu Terminen erscheinen und Millionen, von ohnehin sinnlosen Bewerbungen, würden nicht nur den Menschen im Leistungsbezug erspart bleiben, sondern den Betrieben würden auch, die Blindbewerbungen erspart bleiben und somit nicht mehr an den Rand der Verzweiflung treiben. Diese Agentur für Arbeit ist derart aufgebläht, das Sie früher oder später, mit hoher Wahrscheinlichkeit platzen dürfte. Wer heute durch seinen Werdegang im Öffentlichen Dienst als unkündbar gilt und nicht mehr verwendungsfähig erscheint, kommt in der Bundesagentur unter, er wird sozusagen, an die Arbeitsfront versetzt, Dienst am Kunden, er sich bewehren, ohne Aussicht die Hauptkampflinie der Arbeitsfront jemals wieder zu verlassen. So kommt es schon mal vor, dass sich einige der Fallmanager, zu ihrem bisherigen Arbeitsumfeld äußern und dem Kunden mitteilen, dass man ja nur vorübergehend, zum Beispiel vom Bauamt, ausgeliehen wurde. Sozusagen delegiert….
    Aber diese Sachbearbeiter sind den Kunden immer noch lieber als diejenigen, die ihren Frust über ihre Versetzung an die Front, an den Kunden auslassen, indem schon nach 5 Minuten das Wort Sanktion fällt. Zum Beispiel „ Ich möchte Sie ja nicht sanktionieren, aber…“ Bei so einer Mitarbeiterin können Sie sicher sein, in guten Händen zu sein, von dieser Anmerkung bis zur ersten Sanktion, sind sie nur noch wenige Einladungen entfernt. Auch die Einladungen sind ja wohl kaum wirkliche Einladungen, wenn in einer Einladung ein Rechtsbehelf in Form einer ganzen Seite DIN A4 beigefügt ist, allenfalls und der Form halber kann es ja nur um eine Vorladung handeln, die bei Nichterscheinen mit Strafe belegt werden kann. Für die Zukunft verschicke ich dann meine Einladungen mit einer Drohung, bei Nichtteilnahme an meiner Geburtstagsfeier, irgendwann unangemeldet zum Mittagessen zu erscheinen, bei dem der mich im Stich gelassen hat. Wenn das jetzt Mode wird und unser Bundespräsident verschickt Einladungen zu einem Empfang, mit dem Hinweis, …sollten Sie zum Termin nicht erscheinen, wird die Bundeswehr entsprechende Maßnahmen ergreifen und Ihr Land besetzen und Ihre Konten werden auch gleich eingefroren, na dann gute Nacht. So kommt es nur darauf an, wer die Einladungen verschickt. Wie sollte man nun dieses perfide System der Psychischen Gewalt Androhung in den Jobcenters ausmerzen und gleichzeitig erreichen, dass die Menschen auch ohne Androhung von Sanktionen zum Termin erscheinen und nach Arbeit suchen. Meine Sachbearbeiter war es einen Versuch wert, und oh Wunder der Kunde kam trotzdem und viel freier, weil er nicht unter Druck gekommen ist. Bliebe noch das Problem nach Suche nach Arbeit, hier stellt sich natürlich die Frage, wie man etwas findet soll oder suchen kann, das es nicht wirklich gibt. Wenn nun 10 Kunden etwas suchen, das es nur einmal gibt, gleicht die Suche doch einer Lotterie, so sucht man immer die richtigen Zahlen und findet sie doch nicht. Wer schon einmal Lotto gespielt, weiß wie schwer es schon ist, auch nur Drei Richtige Zahlen zu tippen. Wenn nun aber Millionen suchen und immer weniger Betriebe an der Arbeitsplatzlotterie teilnehmen, weil Sie keine Arbeitsplätze in diese Lotterie einbringen, gibt es am Ende doch nur Nieten und somit Verlierer.
    Dann sind da noch die Zeitarbeitsfirmen, die die Rubbellose des Arbeitsmarktes sind, immer nur Freilose, ohne Aussicht auf Gewinn, ich komm von einem Arbeitsplatz(Freilos) zum Nächsten ohne Aussicht auf das große Los.(Arbeitsplatz)
    Vielleicht sollte man anfangen, nicht nach dem Motto Fördern und Fordern zu verfahren, sondern der Sachbearbeiter sollte die Möglichkeit haben, den Kunden etwas Gutes zu tun, wer fleißig war und wenigstens sich wirklich bemüht hat, ohne die Gelben Seiten zu kopieren, eine Arbeit zu bekommen und zu allen Terminen erscheint, auch ohne Rechtsbehelf, soll auch dafür belohnt werden. Nicht nach dem Motto gebt mir Macht und ich werde Sie euch spüren lassen, sondern gebt mir Geld und ich werden den Menschen helfen können. Arbeitsmarktprobleme sind Lösungen in Arbeitsanzügen.
    Der Druck muss weg, denn wie man in einem Wald hinein ruft so schallt es auch heraus.Es ist zumindest einen Versuch wert, oder?

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