Internationaler Tag der Menschen mit Behinderung

MenschenimKreis

Internationaler Tag der Menschen mit Behinderung

3. Dezember – Jährlich Weltweit

Der Internationale Tag der Menschen mit Behinderung (auch: Internationaler Tag der Behinderten) ist ein von den Vereinten Nationen ausgerufener Gedenktag, der das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Probleme von Menschen mit Behinderung wachhalten und den Einsatz für die Würde, Rechte und das Wohlergehen dieser Menschen fördern soll.

Inklusion bedeutet Zugehörigkeit. Also, das Gegenteil von Ausgrenzung, ob mit oder ohne Behinderung. Der Mensch hat das Recht überall dabei zu sein, sei es in der Schule, im Wohnviertel, in der Freizeit oder am Arbeitsplatz. Es ist ein Menschenrecht, welches nicht zu diskutieren ist. Barrierefreiheit beginnt nicht nur mit ausreichenden Zugängen an Bahnhöfen, sondern auch im Kopf der Menschen. Und so kann man nur hoffen, dass der 3. Dezember nicht nur ein Tag zum Schein ist.

Teilhabe am Arbeitsleben – ohne Menschen mit Behinderung?

„Jobwunder“, „steigende Zahlen der Erwerbstätigen“, „Fachkräftemangel“ und „Die deutsche Wirtschaft boomt“. Schlagwörter, welche die vergangenen Monate bis dato beherrschen. Allerdings profitiert eine Gruppe von Menschen kaum davon: Menschen mit Behinderung.[1] Rund 7,5 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung leben in Deutschland (Statistisches Bundesamt). D. h. sie haben einen Grad der Behinderung (Gdb) von 50 oder mehr. Die Zahl der erwerbslosen Menschen mit Behinderung steigt oder stagniert im besten Fall. Ein Blick auf die Entwicklung der aktuellen Situation der Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt ist ernüchternd.[2]

Ausgleichsabgabe vs. Einstellung

Die Zahl der schwerbehinderten Menschen ohne Arbeit stieg seit 2001 um sechs Prozent. Auch die Einführung des Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) mit dem Prinzip des „Fördern und Fordern“ produzierte keine notwendigen Arbeitsplätze. Infolge der demografischen Alterung stieg die Zahl der älteren Schwerbehinderten. Eine im Lebensverlauf erworbene Krankheit ist eine Ursache davon. So sind fast zwei Fünftel der erwerbslosen schwerbehinderten Menschen 55 Jahre und älter.

So steht zwar den derzeit beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten ein besonderer Kündigungsschutz zu und sie bleiben bei notwendigen Entlassungen aufgrund der Sozialauswahl zunächst vielleicht verschont, jedoch trifft es sie umso nachhaltiger, da es für sie schwieriger ist, einen neuen adäquaten Arbeitsplatz zu erhalten. Arbeitgeber scheinen noch immer mit vielen Vorbehalten gegenüber Menschen mit Behinderungen belastet zu sein. Auch wenn sich mehr Fachkräfte bei den schwerbehinderten Erwerbslosen finden als bei den nicht schwerbehinderten Erwerbslosen. Im Jahr 2012 hatten knapp 60 Prozent der schwerbehinderten Erwerbslosen einen Studien- oder Berufsabschluss. Bei den Nichtbehinderten Erwerbslosen lag die Zahl bei 55 Prozent.

Trotz öffentlicher Förderungen und Zuschüssen für Einstellungen von Menschen mit Behinderung, um den (neuen) Arbeitsplatz passend zu gestalten und/oder Lohnzuschüssen bleiben die Arbeitgeber zurückhaltend. Der Gesetzgeber sieht eine Beschäftigungsquote von behinderten Menschen in Höhe von fünf Prozent vor, sofern das Unternehmen mindestens 20 Arbeitsnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt. Erfüllen sie dies nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe bezahlen.[3] Besonders die privaten Unternehmen machen davon häufig Gebrauch. Der öffentliche Dienst erfüllt in der Regel die Behindertenquote.

UN-Behindertenrechtskonvention „tuckert“ vor sich hin

Im Dezember 2006 wurde das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Konvention) verabschiedet.[4] Es hat zum Ziel, allen Menschen gleichberechtigte Teilhabe und Teilnahme an unserer Gesellschaft zu ermöglichen (Inklusion). Barrieren oder Zugangshindernisse, die der gleichberechtigten Teilhabe entgegenstehen, sollen beseitigt werden. Auch Deutschland hat diese völkerrechtlichen Verträge unterzeichnet und ratifiziert. Damit sind sie seit 2009 rechtsverbindlich geworden und haben den Rang eines Bundesgesetzes. Es sind zwar damit keine gesonderten Rechte für Menschen mit Behinderung erschaffen wurden, jedoch stellt die Behindertenrechtskonvention behinderte Menschen mit ihrem Wunsch nach Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben unter Beachtung der Fähigkeiten und Eigenschaften des Einzelnen in den Mittelpunkt. Neben den einzelnen Teilen der Menschenrechte wie Kindheit, Erziehung, Schule, Berufsausbildung, Arbeitsleben, Kultur, Freizeit, Alter, Sport, politische Partizipation, Lebensführung, Freiheit und Sicherheit der Person werden diese durch eine Reihe von Pflichten ergänzt. Hierzu zählen Zugänglichkeit/Barrierefreiheit, allgemeine Bewusstseinsbildung, Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen, Habilitation und Rehabilitation sowie die Verpflichtung zur Sammlung von Informationen und Daten.

Die einzelnen Bundesländer versuchen nun, mit schleppendem Erfolg, die Konvention umzusetzen. Insbesondere der Bereich Schule und Inklusion stellen ein Mittelpunkt dar. Die Sensibilisierung des Begriffes Inklusion in der Gesellschaft tuckert wie ein Bummelzug durch die Bundesländer. Noch immer wird Behinderung oftmals mit einer sichtbaren Behinderung gleichgesetzt oder assoziiert. Nicht ohne Grund fühlen sich betroffene Menschen mit einer nicht sichtbaren Behinderung wie psychische Erkrankungen, Organleiden oder selten vorkommende Erkrankungen benachteiligt. Nicht in allen öffentlichen Behörden, wie in den Jobcentern, sind entsprechende Rehaabteilungen vorhanden oder das Wissen um das Neunte Sozialgesetzbuch (IX)[5] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – sowie das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)[6] bekannt. Integrationsämter[7] oder Beratungsstellen sind oftmals nur in größeren Städten vorhanden und somit nicht für jeden erreichbar. Inklusion bedeutet neben Aufklärung auch die Chance, diese Aufklärung zu erhalten. Es ist ein fortlaufender Prozess, der von allen Mitgliedern der Gesellschaft gestaltet und getragen werden muss. Inklusion geschieht nicht von alleine und ist nicht einseitig, sondern muss von allen gelebt, vorgelebt und geleistet werden. Das gilt sowohl im Arbeitsprozess, in der Schule, im Kindergarten als auch im privaten Bereich. Dazu könnte das 100 Millionen Euro schwere Bundesprogramm „Initiative Inklusion“[8] beitragen.

Ratgeber: 2. Auflage, Stand Dezember 2014; „Schwerbehinderte Menschen im Betrieb“ – Leistungen und Hilfen zur Inklusion; ein Ratgeber für Arbeitgeberinnen & Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen & Arbeitnehmer in Hamburg (Anmerkung: dortige allgemeine Hinweise haben auch eine Gültigkeit außerhalb Hamburg). Agentur für Arbeit Hamburg, Presse Marketing, Kurt-Schumacher-Allee 16, 20097 Hamburg, Hamburg.PresseMarketing@arbeitsagentur.de

[1] Vgl. SGB IX – Behinderte und schwerbehinderte Menschen § 2 Behinderung – (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) „Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“

[2] Vgl. Die Arbeitsmarktsituation von schwerbehinderten Menschen – Bundesagentur für Arbeit, Mai 2014,

[3] Vgl. REHADAT Statistik

[4] Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte – Behindertenrechtskonvention

[5] Vgl. Gesetze im Internet – SGB IX

[6] Vgl. Gesetze im Internet – BGG 

[7] Integrationsämter 

[8] Vgl. BMAS – Bekanntmachung der Richtlinie Initiative Inklusion v. 9. September 2011



Kategorien:Inklusion

Schlagwörter:, , ,