Wenn Jobcenter Hamburg Arzt spielt

arztpflichtbesuchMit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Juni 2012 über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten (Hartz IV) wurden neue Maßstäbe festgelegt. Demnach sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte arbeitsunfähig, wenn:

„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.“

Nach dem Sozialgesetzbuch II sind Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ist eine Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme, wie einem Ein-Euro-Job oder Bewerbungstraining, aus Krankheitsgründen nicht möglich, muss dem zuständigen Jobcenter eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Häufen sich die Krankmeldungen, so sind die Jobcenter berechtigt den ärztlichen oder psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit einzuschalten. Die Jobcenter beschreiben es so:

„Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist (…) konsequent eine Prüfung von Amts wegen geboten. Ausweislich §44a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Die Agentur für Arbeit stellt (…) fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind.“

Stellt nun die Arbeitsagentur fest, dass eine Erwerbsunfähigkeit für mehr als sechs Monate vorliegt, hat die betroffene Person keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II wird eingestellt und die betroffene Person an das zuständige Grundsicherungsamt verwiesen. Das ist der übliche Gang.

Wie sieht es jedoch aus, wenn eine ärztliche Prüfung, aufgrund von Terminversäumnissen beim ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur, nicht stattfindet? Der §44a ist somit hinfällig, da ja keine Untersuchung stattgefunden hat. Auch diese Fälle sind keine Einzelfälle. Die Gründe, warum jemand ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur nicht wahrnimmt sind vielfältig. Mir bekannt sind Ängste vor Ärzten, schlechte Erfahrungen mit dem Jobcenter oder bereits vorliegende fachärztliche Gutachten, die subjektiv als ausreichend wahrgenommen werden. Unter dem Aspekt, dass bei der Arbeitsagentur tatsächlich „Fremdärzte“ Gutachten erstellen sollen, auch verständlich. Habe ich auf Fisch Appetit, gehe ich auch nicht zum Metzger.

Nehme ich ein Beispiel eines Jobcenters aus dem Westen Hamburgs. Die betroffene Person sollte aufgrund seit langer Zeit laufender eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur begutachtet werden. Das wurde verweigert und Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung eingestellt. Erneute Anträge folgten. Und erneut landete ein Ablehnungsbescheid im Briefkasten. Diesmal jedoch mit der Begründung, dass die Person nicht erwerbsfähig sei. Ausführlich wird die Erwerbsfähigkeit nach dem Recht beschrieben sowie die Möglichkeit zur Einschaltung des ärztlichen Dienstes und deren Folgen nach der erfolgten Begutachtung. Soweit korrekt. Nun folgt allerdings durch das Jobcenter selbst, die Erkenntnis, dass von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann:

„Nach Aktenlage haben Sie weitere Termine über die Arbeitsvermittlung, im Hinblick auf Ihrer Erwerbssuche/Erwerbsfähigkeit nicht wahrgenommen und somit ist von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit auszugehen.“

Als Grundlage dient der §7 SGB II – wer sind die „Leistungsberechtigte“ i.V. mit §8 SGB II, der „Erwerbsfähigkeit“. Kurz gesagt: Dass Jobcenter entscheidet autonom über die Erwerbsfähigkeit und somit ist die betroffene Person keine Leistungsberechtigte mehr im Sinne des Sozialgesetzbuches II. Nun wuchs doch meine Neugierde und ich fragte diese Konstellation in einer Schriftlichen Kleinen Anfrage beim Hamburger Senat nach. Die Antworten erstaunen. Dass die Anzahl der „ausgesteuerten“ Fälle nach dem SGB II statistisch nicht erfasst werden, erstaunt nicht. Raus aus dem System – raus aus der Statistik. Nun fragte ich aber auch nach den Fällen, wie viele Betroffene wegen Terminversäumnissen nach der Aufforderung des §44a Abs. 1 Satz 1 SGB II kein Arbeitslosengeld II erhalten. Und der Senat antwortet:

„Im Rahmen des Verfahrens nach §44a SGB II ist eine Leistungseinstellung mangels Mitwirkung nicht vorgesehen.“

Nicht vorgesehen“, heißt jedoch nicht, dass es nicht passiert, wie der beschriebene Fall aufzeigt. Ich kann nur mutmaßen, dass hier der subjektive Ermessensspielraum ausgeübt wurde. Ein Ermessensspielraum, den die Bundesagentur für Arbeit bis heute verneint, da sich die Jobcenter restriktiv an das SGB II zu halten haben. Das ist jedoch eine These. Der Senat zeigt allerdings auch Alternativen auf. So könn(t)en Betroffene vorläufig Geld- oder Sachleistungen nach dem SGB II beantragen, sofern sie leistungsberechtigt sind. Im gleichen Atemzug verweisen sie jedoch auf die Angaben von Tatsachen. Hier meinen sie vermutlich die Zustimmung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte. Sprich: Ärztlicher Dienst.

Eine „Aussteuerung“ bedeutet nun auch den Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung, sofern keine freiwilligen Beiträge bezahlt werden.

Das Jobcenter schreibt weiter:

In der Zeit, in der Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, werden Sie nicht durch den zuständigen Leistungsträger kranken- und pflichtversichert. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, wenden Sie sich bitte an Ihre bisherige Krankenkasse (…), um sich über einen möglichen Versicherungsschutz (z.B. eine freiwillige Weiteversicherung) zu informieren.“

Gleichzeitig schreibt der Senat, dass der Anspruch auf Leistungen durch die Krankenversicherung ruhe, da der Versicherte krankenversichert bleibe und eine Notfallversorgung erhalte. Der Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung ist auch bei den Vollsanktionen durch die Jobcenter ein Problem, sofern keine Lebensmittelgutscheine ausgegeben oder beantragt werden. Aber das ist ein weiteres Thema. Grundsätzlich verweisen die Jobcenter jedoch auf die Fachlichen Weisungen nach den §§ 31, 31a und 31b SGB II (Sanktionen). Und auch das ist ein anderes Thema, welches in einer weiteren Senats-Anfrage aufgenommen wurde.

Fazit: Im beschriebenen Fall wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, weil Termine beim ärztlichen Dienst nicht wahrgenommen wurden und das Jobcenter Arzt spielt. Was laut Senat nicht vorgesehen ist. Eigentlich. Um erneut Leistungen zu erhalten, müssen Tatsachen angegeben werden sowie die Einwilligung von Auskünften durch Dritte – hier der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur Hamburg. Somit gilt: Entweder oder.

 Weitere Infos: Gemeinsamer Bundesausschuss, Fachliche Hinweise Bundesagentur für Arbeit §§31 ff. RZ 4.5



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