Dass ein Jobcenter, eine Agentur für Arbeit oder ein Rententräger bemüht ist, die arbeitstechnische Leistungsfähigkeit eines „Kunden“ festzustellen, ist nichts Neues. Schließlich ist die erfolgreiche Vermittlung in eine (sozialversicherungspflichtige) Tätigkeit das primäre Ziel. So ist es möglich, dass eine ärztliche oder psychologische Untersuchung auf Wunsch des Leistungsberechtigten oder der öffentlichen Stellen eingeleitet wird. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt auf ihrer Seite, dass sie per Gesetz dazu verpflichtet sei, Eignung und Leistungsfähigkeit bei der Arbeitsvermittlung und bei der Prüfung von Leistungsansprüchen angemessen zu berücksichtigen. Um diese festzustellen, erhalten die Leistungsberechtigten einen Gesundheitsfragebogen mit angehängten Schweigepflichtsentbindungen. Das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und die Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung sind freiwillig. Beides fällt nicht unter die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I. Der Ärztliche Dienst muss somit auf Vorbefunde verzichten und das Leistungsvermögen sozusagen durch eigene Untersuchung ermitteln. Die Jobcenter berufen sich dabei auf die Rechtslage nach § 62 SGB I, wonach jeder, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des Leistungsträgers einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen hat, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Der Gang zum ärztlichen oder psychologischen Dienst ist auf Einladung durch diesen wiederum Pflicht und entspricht einem Meldetermin. Wird dieser nicht wahrgenommen, so erfolgt eine 10-prozentige Sanktion für drei Monate.
Weiterhin schreibt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Seite, dass die Angaben im Gesundheitsfragebogen freiwillig sind und dem Datenschutz unterliegen. Auch machen sie darauf aufmerksam, dass für alle weiteren Vorgänge das Einverständnis des „Kunden“ erforderlich sei. Und hier scheint nun das Verwirrspiel zu starten. Per Gesetz sind die Leistungsträger verpflichtet die Leistungsfähigkeit bei der Arbeitsvermittlung angemessen zu berücksichtigen und jeder Leistungsempfänger hat sich einer entsprechenden Untersuchung zu stellen. Dass diese Untersuchung niemals einem ausführlichen Gesundheitsverlauf entsprechen kann, ist voraussehbar. Auch dann, wenn die Untersuchung im günstigsten Fall eine Stunde in Anspruch nimmt. Gerade bei den psychologischen Untersuchungen kann eine umfangreiche Anamnese nicht erfolgen.
Wie sieht es jedoch aus, wenn der Leistungsberechtigte sein Einverständnis schriftlich oder mündlich zu einer Untersuchung verweigert? Wie verhält sich das Jobcenter? Die Jobcenter sind der Meinung, dass für die Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung keine Einverständniserklärung nötig sei und beziehen sich dabei auf die Sozialgesetzbücher. Das interne System Verbis erwartet jedoch, dass ein Haken zum Einverständnis der Begutachtung des „Kunden“ gesetzt wird. Ohne diesen Haken läuft nichts. Eine Ambivalenz in sich. Der „Kunde“ verweigert diese, das Jobcenter möchte und muss nach Gesetz eine Untersuchung und Verbis erfordert das Einverständnis. Nun stellt sich die Frage, ob Verbis rechtswidrig handelt, wenn der Leistungsberechtigte kein Einverständnis gegeben hat, der Haken jedoch hierfür sichtbar ist. Eines ist jedoch deutlich: Der Leistungsberechtigte verweigert die Untersuchung, die Jobcenter üben mit den Sozialgesetzbüchern Druck aus und der „Gelackmeierte“ ist der „Kunde“ selbst. Ihm ist nämlich gänzlich unbekannt, dass er für Verbis sein Einverständnis gegen seinen Willen gegeben hat. Und das scheint der eigentliche Skandal zu sein.
Bild 1: clipdealer
Bild 2: anonyme Zusendung
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„Vorladungen“ zum medizinischen Dienst sind „grundsätzlich“ ZURÜCKZUWEISEN/ABZULEHNEN, mit der Begründung, dass es sich bei den behandelnden Ärzten um – nicht – neutrale Ärzte handelt, sondern um bedienstete des JobCenters. Es ist niemand verpflichtet sich von einem Arzt untersuchen zu lassen, der aufgrund seines Arbeitgebers „befangen“ bzw. dessen Neutralität nicht gewährleistet ist.
Also Ablehnen/Zurückweisen, wegen BEFANGENHEIT!
PS: In die Ablehnung kann noch geschrieben werden, dass man gerne bereit ist, sich von einem Fachspezifischen Gerichtsgutachter untersuchen zu lassen, also einem Arzt, der explizit für die entsprechende Krankheit ausgebildet ist.
Noch einmal, man ist NICHT verpflichtet, sich von einem Arzt des medizinischen Dienst des JobCenters oder sonstiger öffentlichen Behörde untersuchen zu lassen!
Man sollte hier vielleicht auch nicht vergessen, worum es bei der Androhung einer „ärztlichen oder psychologischen Untersuchung“ wirklich geht. Die ärztliche Untersuchung mag ja vielleicht noch einen Sinn haben aber die Worte „psychologische Untersuchung“ sind nur ein Mittel um Angst zu erzeugen und den ALG II Empfänger wieder auf Linie zu bringen. In der EGV findet sich der Satz von der „ärztlichen oder psychologischen Untersuchung“ ja auch in der Rechtsfolgenbelehrung.
Die Drohung mit dem psychologischen Dienst hat nur den Zweck dem aufmüpfigen Hartz-IV-Empfänger zu sagen: „Wenn du dich nicht fügst und schön brav bist, dann sind wir jederzeit in der Lage dich in die Klapsmühle einweisen zu lassen“.
Wer andere Menschen mit dem Sozialgesetzbuch in die Obdachlosigkeit befördern kann und sich auch nicht scheut schwangere Frauen zu sanktionieren, der wird auch kein Problem damit haben, aus einem arbeitslosen Menschen einen Menschen mit einer psychischen Störung zu machen.
Spätestens seit dem Fall Gustl Mollath wissen wir doch, dass momentan in Deutschland wieder alles möglich ist. Warum sollte man sich also scheuen einen „querulatorischen“ ALG II Empfänger in die Psychiatrie einliefern zu lassen?
Aber selbst wenn das alles nicht so schlimm ist wie ich es hier gerade in düsteren Bildern darstelle, so werden doch die meisten Menschen bei dem Satz „… zu einer psychologischen Untersuchung zu erscheinen …“ einknicken und alles daran setzen in Zukunft ein braver Hartz IV Mensch zu sein. Damit hat die Androhung seinen Zweck erfüllt und die übermächtige Bundesagentur für Arbeit hat wieder einmal ihre Macht demonstriert.
Egal wie die Situation ist, ich kann nur jedem raten etwas gegen diese Ungerechtigkeiten gerichtlich zu unternehmen auch wenn es manchmal lange dauert.
Diese Woche hatte ich einen Gerichtstermin beim Sozialgericht.
Auf einmal war alles anders, es war überhaupt kein Problem meine Forderungen zu erfüllen!
435 Euro wären mir sonst verloren gegangen-einmalig.
Es hat überhaupt keinen Sinn mit einem Sachbearbeiter zu reden, nur was man schriftlich hat zählt und kann vor Gericht eingesetzt werden! Sogar mit der Geschäftsführerin habe ich geredet,-alles bla bla.Hilfe kann man vom Jobcenter nicht erwarten!!
Wer immer noch glaubt das einem das Jobcenter hilft der glaubt auch das das Ordnungsamt die Wohnung aufräumt!
Es ist gut das wir diese Foren hier haben um Informationen auszutauschen. Das ist sehr wichtig! Nur jeder muss selbst etwas tun, denn Recht haben und Recht bekommen, das ist meistens fraglich!
Noch einmal zum Nachlesen, die Artikel aus „Junge Welt“, die zu diesem Thread geführt haben:
http://www.jungewelt.de/2014/06-02/032.php
http://www.jungewelt.de/2014/06-12/042.php
Der Blogartikel gilt allgemein und passt vermutlich auf viele weitere Fälle wie in „junge Welt“ beschrieben.
Da auch bei einer bestehender AU einige Sachbearbeiter trotzdem Vorladungen, bzw. Termine beim ärztlichen Dienst anordnen, veröffentliche ich hier noch einmal mein Schreiben, welches mir bis dato
endlich Ruhe davor verschafft hat:
„Ihre Vorladung zum xx.04.2014
Frau …,
die „Begründung“ Ihrer Vorladung mit mir „über die Einschaltung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit sprechen“ zu wollen, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, denn dieser wurde bereits auf meine Veranlassung im letzten Jahr eingeschaltet und hat sowohl ein ärztliches Gutachten, als auch ein psychologisches Gutachten erstellt, weshalb ich für eine eventuelle weitere Vorladung eine GENAUE Begründung erwarte!
Da Sie wieder diese Zusatzbescheinigungen verlangen, ohne mir dafür die gesetzliche Grundlage eindeutig nachzuweisen, obwohl ich sie schon mehrfach angefordert habe, sollten Sie sich unbedingt auch mit den genauen Zusammenhängen, des von Ihnen benannten Einzelurteils beschäftigen:
Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf. auch durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG, Urteil vom 26. Febr. 1992 – 1/3 RK 13/90), besteht im Streitfall schon keine Bindung an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daher ist von den Sozialgerichten zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte (BSG, Urteil vom 09. Nov. 2010 B 4 AS 27/10 R Rn. 31 f.).
Somit nicht von einer einfachen Sachbearbeiterin!
Ihre ständig reflexhaft vorgebrachte pauschale Forderung stützt sich auf die Interpretation einer Einzelfallentscheidung des LSG RP vom 23.07.2009 – L 5 AS 131/08 in der ein Leistungsberechtigter mehrere Meldeaufforderung mit einer AU umgangen hat. Diese Einzellfallentscheidung ist jedoch weder allgemein verbindlich für alle erkrankten Betroffenen, noch ersetzt sie geltendes Recht, noch befähigt sie ein Jobcenter von mir solcherlei Bescheinigungen pauschal zu verlangen.
Die Fachliteratur stellt dazu auch treffend fest:
Diese Bescheinigung soll nach der Rechtsprechung ausnahmsweise nicht ausreichen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die – für § 32 entscheidende – Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet;[…]dem ist allenfalls bei greifbaren Anhaltspunkten für eine missbräuchliche AU zuzustimmen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es auch gerechtfertigt, dem Leistungsberechtigte(r) aufzugeben, zukünftig ärztliche Bescheinigungen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass der Eingeladene krankheitsbedingt nicht zu Meldeterminen erscheinen kann; die Kosten eines solchen Attestes können in angemessenem Umfang vom Leistungsträger übernommen werden (DH-BA, § 32 [Stand 20.6.2012], Rn 32,9a: 5,37 €) Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 32, Rn 15.
Da Ihnen jedoch bereits zwei ärztliche Atteste vorliegen, sollte damit ein eventueller Verdacht von Ihrer Seite aus schon ausgeräumt worden sein, ansonsten verweise ich Sie auf:.
„SGB2 § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
[…]
Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.“.
Auch die Erstattung meiner Kosten (10, 72 €) ist bis dato nicht erfolgt, so dass ich nun eine Frist bis zum 18.04.2014 setze, d.h. bis dahin muss der Betrag auf meinem Konto gutgeschrieben sein!
Da sich, insbesondere durch Ihr Verhalten, mein Gesundheitszustand nun sogar verschlechtert hat, würde ich auch vor einer Klage nicht zurückschrecken, so dass alleine aufgrund der Überlastung der Sozialgerichte, die zudem überwiegend durch rechtswidrige Bescheide der Jobcenter verursacht ist, es zu einer Prozessdauer von weit über 2 Jahren kommen dürfte.
Das Sie auch Ihrer Pflicht wirtschaftlich im Sinne der Bundeshaushaltsordnung zu handeln widersprechen, ergibt sich daraus ebenfalls.
Auch stellt Ihre Vorgehensweise eine Schikane nach §226 BGB dar, denn es dürfte nichts gegen eine schriftliche Klärung der Angelegenheiten sprechen:
Die Meldeaufforderung ist kein Mittel zur Abschreckung oder Disziplinierung von Leistungsberechtigten.
Schikanöse Meldeaufforderungen sind nicht zulässig. Die plausiblen und offenkundigen Interessen der meldepflichtigen Person wie gesundheitliche Beeinträchtigungen usw. sind bei Bestimmung der Meldepflicht und der Meldezeit zu berücksichtigen. (vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4) in jedem Fall ist die individuelle Fallhistorie stets zu berücksichtigen, bevor irgendwelche Verwaltungshandlungen, also auch sich ergebende Einladungen vorgenommen werden.
Hinzu kommt, dass es sich bei einer Ladung gemäß § 59 SGB II i.V. m. § 309 Abs 1 SGB III um einen Verwaltungsakt handelt, weil in der Ladung mit Sanktionen gedroht wird (siehe dazu u.a. auch NOMOS Kommentar Münder zum SGB II, 4. Auflage) sowie Urteil BVerfG Az.: 1 BvL 1/09 vom 09. Februar 2010.
Da dem Petitionsausschuss des Bundestag ja schon die Schreiben bis zum 13.03.2014 in dieser Sache vorliegen, werde ich die letzten ebenfalls nachreichen, denn eindeutiger kann Ihre Willkür und Schikane nicht nachgewiesen werden, zumal jetzt auch ärztliche Atteste vorliegen!“
Ich habe erlebt wie ein Krebskranker der zur Chemo ging bei der Arge Altona schickaniert wurde. Er würde im Krankenhaus Essen bekommen deshalb wird ihm das Essensgeld gestrichen. Der ging ins Krankenhaus aber nur für kurze Zeit so gut wie ambulant.
Meine Freundin mit einer schweren neurologischen Erkrankung wurde bei der Arge schickaniert in 10 Minuten untersucht und für arbeitsfähig befunden.
Ich mit mehrern Allergien, kaputtem Knochen im Fuß und Bandscheibenvorfällen wurde zum Behinderten Kurs geschickt obwohl ich nicht behindert bin..
Als ich um Umschulung oder Fortbildung bat schnauzte mich der Sachbearbeiter an / Altona.
Der wäre nicht zuständig dafür meinen gesundheitlichen Zustand entsprechend mich zu fördern ich soll gefälligst Minijobs an der Tankstelle machen. Einen Minijob hatte ich auch schon.
Für meinen defekten Fuß wurden keine Schuhe bewilligt in denen ich laufen konnte. Privat nicht und beruflich auch nicht weil das nur Minijob war. Zuschläge für Einlagen ohne die ich nicht gehen kann 30,- Euros wurden auch nicht übernommen. Schuhe in denen ich laufen konnte ksoteten 150 .- Euro also die gesamte Summe zum Leben monatlich nachdem Strom, Fahrkarte , Telefon und Kredit für Kühlschrank abgebucht wurden.
Jaaaa, der Gesundheitsfragebogen und die anhängenden Schweigepflichtentbindungen.
Im Infoblatt der BA/Jobcenter wird auf die Freiwilligkeit hin gewiesen, wenn dann doch Arzt oder BG, Rehaklinik usw. von der Schweigepflicht entbunden werden, so gilt die Entbindung 3 Jahre, nach Unterzeichnung!!!!
2012 befristete ich nur die BG von der Schweigepflicht für 8 Wochen. Ich habe in jenem Jahr nichts mehr von einer Begutachtung gehört.
Pünklich ein Jahr später kam der Fragebogen während eines Termines vom Sachbearbeiter. Meine Frage, was denn aus meinen Daten aus dem Fragebogen des Jahres 2012 passiert sei, wurde geantwortet, er sei weg! Somit füllte ich den Fragebogen als Nr.:2 aus und befristete nur die BG von der Schweigepflicht für 4 Wochen!
Die Einladung zum ärztlichen Dienst kam und ich hatte auch eine Fachärztin als Gutachterin. Wer nun glaubt, die Ärztin hätte das Gutachten aus 2010 von der BG erhalten, der irrt. Der Fachärztin lag nur mein Fragebogen Nr.:2 vor!!! Das Gutachten hatte ich dabei und so wurde dann meine Leistungsfähigkeit gemeinsam besprochen.
Auch wer nun denken sollte, dass die Jobangebote (natürlich mit Sanktionsandrohung) meine Leistungsfähigkeit berücksichtigen, der irrt. Nach meiner Anmerkung, dass die mir übersandten Jobangebote, sicherlich doch dem amtsärztlichen Gutachten entsprechen sollten, schickt meine neue Sachbearbeiterin kaum etwas.
Natürlich, kann es momentan sein, dass geprüft wird, ob da nicht eine Sanktion, wegen Nichtbewerben fällig sein könnte. Es wurde ja schon versucht zu sanktionieren, weil ich die „Antwortzettel“ der Jobangebote nicht zurück geschickt habe.
Genau genommen sollte es ausreichen, dass beispielsweise ein Hausarzt oder Facharzt dem Jobcenter die benötigten Auskünfte erteilt, ohne dabei sämtliche Intimitäten des Patienten auf den Tisch legen zu müssen, denn es sollte doch wohl ausreichen,wenn jemand, um ein Beispiel zu nennen, aufgrund eines Bandscheibenschadens bestimmte körperlich schwere Arbeiten nicht mehr ausüben kann usw.
Zuersteinmal sollte das Arbeitsamt in Arbeitslosen Abfertigungsunternehmen umbenannt werden.
Sollten sich Nachweise erbringen lassen, dass mehr als 50% der Klientel in Arbeit vermittelt werden kann, dann darf auch über solche Themen diskutiert werden. Im Moment sehe ich das jedoch so.
Der Arbeitslose ist trotz Versicherungsbeitragsleistung zu allem verpflichtet, während der Diensleister keinerlei Erfolgsbilanzen zu erbringen hat, sondern lediglich die Versicherungsleistung unter Bedingungen auszahlt, die privatrechtlich bedenklich wären.
Da der Datenschutz Vorrang hat, muss durch die EDV dieses Formular überarbeitet werden, sonst ist der gesamte Vorgang verfassungswidrig.