Irrtümer über die Jobcenter – Teil 1

Jobcenter Bild: privat

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Noch immer befinden sich gewisse Irrtümer über Handlungsanweisungen eines Jobcenters im Umlauf. Aufklärung tut Not. Als Grundlage dient das Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Erfahrungen aus der täglichen Arbeit im Jobcenter.

Sanktionsquote ist zu erfüllen

Richtig:

Ein Mitarbeiter kann bei Nichtwahrnehmung eines Termins des Arbeitslosen eine 10-prozentige Sanktion aussprechen. Diese wird zumeist mit einer Folgeeinladung bereits angekündigt. D.h. der Arbeitslose hat die Möglichkeit beim Folgetermin sein Nichterscheinen zu begründen. Möglich ist auch eine schriftliche Sanktionsanhörung durch den Sachbearbeiter. Hier erhält der Eingeladene einen Anhörungsbogen, den er schriftlich auszufüllen hat. Die Frist ist oftmals mit drei Wochen plus drei Tage für den Postweg angesetzt.

Werden Folgetermine erneut nicht wahrgenommen, steigert sich die Sanktionsandrohung um jeweils zehn Prozent.

Die Sanktionshöhe ist nach Verstößen geregelt. So werden bei Nichtantritt einer Maßnahme 30 Prozent gekürzt. Bei bewusster Verhinderung einer Arbeitsaufnahme können auch 60 Prozent gekürzt werden. Betroffen davon ist die Regelleistung in derzeitiger Höhe von 374 Euro bei Alleinstehenden.

Im Bereich der jungen Erwachsenen bis 25 Jahre sind die Regeln härter. Bei Verstößen – insbesondere bei Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung (EgV) – kann das gesamte Geld auf Null reduziert werden. Somit erhält der junge Mensch weder Geld zum Leben noch die Miete. Lebensmittelgutscheine müssen beantragt werden. Diese gelten dann als Darlehen und werden mit dem nächsten Arbeitslosengeld II verrechnet.

Falsch:

Es gibt keine Anweisungen, dass eine bestimmte Sanktionsquote zu erfüllen ist. Dieses gab es noch nie. Es liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, wie er mit einem Verstoß umgeht.

Nebeneinkünfte gehören mir 

Richtig:

Nebeneinkünfte aller Arten müssen sofort dem Jobcenter mitgeteilt werden. Dazu muss eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie die laufenden Lohnbescheinigungen eingereicht werden. Für jede Tätigkeit ist das Bruttoeinkommen entscheidend. Daraus ergeben sich festgesetzte Freibeträge.

  • Es besteht ein Grundfreibetrag von 100 Euro
  • Über 100 Euro bis unter 1000 Euro haben einen Freibetrag von zusätzlichen 20 Prozent
  • Über 1000 Euro bis zur Verdienstobergrenze haben einen Freibetrag von 10 Prozent. Die Verdienstobergrenze liegt bei einem Leistungsberechtigten ohne Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1200 Euro. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich diese Grenze auf 1500 Euro.

Beispiel: Sie verdienen nebenbei 1300 Euro brutto. Nach Abzug Steuern und Versicherung bleiben Ihnen rund 970 Euro netto. Nun haben Sie bis unter 1000 Euro den Freibetrag von 20 Prozent. D.h. abzüglich der 100 Euro Grundfreibetrag müssen Sie die Differenz von 900 Euro nehmen. Davon berechnen Sie nun die 20 Prozent. Das ergeben 180 Euro Freibetrag. Nun besteht noch ein Restgehalt von 300 Euro. Die Verdienstobergrenze liegt bei 1200 Euro ohne Kind. Somit besteht eine Differenz von 200 Euro, welche mit 10 Prozent frei sind. So kommen 20 Euro dazu. Sie haben somit einen Gesamt-Freibetrag von 200 Euro (180 Euro plus 20 Euro). Der Rest wird auf die Gesamtsumme des Arbeitslosengeld II angerechnet.

Bei einem regelmäßigen Mini-Job (400 Euro-Basis) gehören Ihnen 165 Euro. Das Arbeitslosengeld II wird somit um 235 Euro gekürzt.

Falsch:

Ein Einkommen bis 100 Euro muss nicht beim Jobcenter angegeben werden. Es besteht ja der Grundfreibetrag. Verdiene ich bis 400 Euro, behalte ich immer 165 Euro. Ist der monatliche Verdienst unregelmäßig, haben Sie den Grundfreibetrag von 100 Euro. Rest wird entsprechend der oben beschriebenen Regelung angerechnet.

Bedarfsgemeinschaft – ja oder nein? 

Fall: Eine Frau oder Mann zieht bei einer Person in die Wohnung ein. Bedarfsgemeinschaft ja oder nein?

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt immer vor, wenn:

  • Verantwortung füreinander getragen wird
  • Wenn zwei Menschen (unabhängig vom Geschlecht) mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnen
  • Wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt zu versorgen sind
  • Wenn der Andere dazu befugt ist, über das Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen (gemeinsames Bankkonto oder Vollmacht)
  • Wenn Partner (unabhängig vom Geschlecht) länger als ein Jahr zusammenleben (Vermutungsregelung)

Falsch:

Das Jobcenter muss das Gegenteil beweisen. In der Beweispflicht liegen die Leistungsberechtigten.

Ich weise darauf hin, dass dieses keine Rechtsberatung darstellt.



Kategorien:Arbeitsmarktpolitik, Jobcenter

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1 Antwort

  1. Hallo,

    die Freibetragsberechnung ist so nicht korrekt.
    Das kommt wohl dabei rum, von die AV in der Leiste (SB) fuscht

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