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1 Antwort

  1. Die Rechtswidrigkeiten der Altersarmut nach SGB XII v. 2005 etc.
    Autor: Volker Worak, Lübeck d. 10. 02. 2013

    Nach einhelliger juristischer Meinung ist der Beschluß des BRD-Bundestages zum SGB XII, in der die Armut von Rentnern und Behinderten in der Grundsicherung geregelt ist, grundgesetzwidrig. Denn nach dem Beschluß des BVerFG sind Gesetze und Verordnungen, die gegen das GG verstoßen, von vornherein nichtig.

    Siehe: BVerfGE 6, 295; 57, 23: Gesetze und Ent-scheidungen, die eine Verletzung der Grundrechte enthalten, sind verfassungswidrig und damit nichtig

    Abstrakte Normenkontrolle einen Verfassungsverstoß rügen. Auch einstweiliger Rechtsschutz ist möglich, § 32 BVerfGG.

    Man sagt im Allgemeinen, wo kein Kläger, da keine Klage. Das ist jedoch falsch, da das BVerfG sich aufgrund einer rechtswidrigen Klausel aus dem BVerFGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) nach dem die Bundesrichter in der Art eines Lotteriesystems ohne Kontrolle selbst darüber entscheiden, ob Sie das GG achten wollen oder nicht, befinden dürfen.
    Wortlaut des Artikel 1 GG
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Erläuterungen zu den einzelnen Absätzen
    Absatz 1
    Die Würde des Menschen stellt den obersten Verfassungsgrundsatz dar, an dem folglich alle staatliche Gewalt ihr Handeln auszurichten hat. Sie ist daher Maßstab für Legislative, Exekutive und Judikative. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte.

    Absatz 2
    So wie der erste Absatz und auch ein Großteil des deutschen Grundgesetzes, so ist auch dieser Absatz eine Reaktion auf die menschenverachtenden Ereignisse des Zweiten Weltkrieges, mit dem ethisch und moralisch fundamentalen Hintergedanken, dass sich diese niemals wiederholen sollen. Darum werden hier die Menschenrechte in das Grundgesetz integriert, ähnlich dem Völkerrecht in Art. 25.

    Absatz 3
    Im Gegensatz zum Beispiel der Weimarer Verfassung, welche lediglich Programmsätze enthielt, binden die im Grundgesetz verankerten Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Dies bedeutet, dass die Grundrechte Rechtsansprüche des Einzelnen gegenüber dem Staat begründen. Eingriffe in die Grundrechte, die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, sind daher unzulässig. Der Bürger kann unter Berufung auf die Grundrechte klagen. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

    Kommentar VW:

    Diese drei Artikel belegen in Wechselwirkung zu den anderen zitierten GG-Artikeln unzweideutig die Verpflichtung der Behörden, die Menschenrechtskonvention wie die Sozialklausel der EU auch in der BRD zur Anwendung zu bringen.

    Dieses wird jedoch durch den rechtswidrigen Beschluß des Bundestages aus den Jahren 2005 und in Folge, bis heute negiert. Das SGB XII darf, wie von Herrn Horst Seehofer, Ministerpräsident des Freistaates Bayern, Rentner und Behinderte nicht in die Sozialhilfe verschieben.

    Hierin ist eine Diskriminierung wenn nicht gar sogar „Volksverhetzung“ einer ganzen Bevölkerungsgruppe vorgegeben. Denn Rentner und Behinderte unterliegen nicht mehr den Kriterien der arbeitsfähigen Bevölkerungsgruppen und sind aufgrund des Wesens der Sozialhilfe und des SGB II etc., nicht Anwendungsgleich zu setzen.

    Die Gleichsetzung der Kriterien der Lebensfähigkeit ohne Aussicht auf eigene Änderungsmöglichkeiten bedeutet in der gesetzlichen Wirkung eben ein modernes „Ethanasieprogramm“, das nun diese Gruppe von Menschen als „unwertes Leben“ in der Art des 3. Reiches behandelt. Die Statistiken belegen es schon lange. So sind Krankheiten jeglicher Art bis hin zu vorzeitigem Ableben in dieser Bevölkerungsgruppe an der Tagesordnung wie auch die Selbstmorde einen Rang wie 1945 erreicht haben.

    Weiterhin ist anzumerken, die sich in der BRD selbst widersprechenden Sätze einer „sozio-kulturellen Lebenssicherung“ sind nicht EU-Konform. Diese Sätze der Pfändungsfreigrenzen aus dem Steuerrecht, auf den sich die Sozialbehörden in Teilen nach Gutdünken berufen, entsprechen jedoch nur 60 % des statistischen Durchschnittseinkommens, obwohl EU-Recht 68 % vorschreiben.

    Aus Allem ergibt sich ein GG-Verstoß nach vor genannten Artikeln, auf dessen sich das SGB XII als Grundgesetzwidrig erweist und somit von vornherein nichtig ist.

    Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besteht aus drei Absätzen, in denen drei grundrechtsgleiche Justizgrundrechte geregelt sind.

    Kommentar VW:

    Vergleichen wir nun diesen Text mit der konkurierenden Textanwendung des BVerFGG und deren Anwendung durch das höchste Gericht der BRD selbst, so ist unschwer zu erkennen, die Selbstermächtigung verstößt ebenfalls gegen das GG und ist nicht anwendbar.

    Denn der Weg durch Gerichtsinstanzen ist hier nicht möglich, da diese Klage gegen SGB XII nicht gegen eine Leistung aufgebaut ist, nach der Sozialgericht über die Art oder Richtigkeit einer Leistung befinden, sondern die Klage richtet sich gegen die rechtswidrige staatsrechtliche Einführung des SGB XII durch den Bundestag, die lt. Herrn Horst Seehofer, Ministerpräsident des Freistaates Bayern, eine Verschiebung von Rentnern und Behinderten in der Grundsicherung, verbieten. Außerdem verstoßen diese Bundeshoheitlichen Grundaufgaben gegen das Föderalismusprinzip der BRD, da Renten grundsätzlich in die Rentenanstalten gehören und von dort aus zu regeln sind.

    Diese Regelungen und der Leistungssatzanspruch ergeben sich nun aus den Menschenrechten wie der Sozialklausel der EU als höherrangigen Rechtsanspruch, nach der diese Sätze zu einer „sozio-kulturellen Lebenssicherung“ 68 % des Durchschnittseinkommens eines jeden Teilnehmerstaates, nicht unterschreiten dürfen. Die BRD billigt aus dem Steuerrecht abgeleitet einen Pfändungsfreibetrag jedoch nur von 60 % zu, der diesen Anspruch erfüllen soll. Und nur diese Größe, aufgestockt um die gesetzliche Regelung des internationalen Rechtes, das zum Bundesrecht erhoben ist, darf bei Rentnern und Behinderten in der Grundsicherung, zur Anwendung gelangen.

    Wortlaut
    Artikel 103

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

    UN Menschenrechtskonvention

    Artikel 25
    1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

    Artikel 26
    1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
    2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
    3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

    Artikel 27
    1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
    2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
    Artikel 28

    Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

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